Elterninformation:

Logopädische/sprachtherapeutische Therapien in Kindertagesstätten und Schulen

Wir informieren Sie über die Möglichkeiten zu Therapien in pädagogischen Einrichtungen.

Zum Verständnis vorab eine wichtige Information:

Logopädische Therapie erfordert eine Verordnung vom Arzt. Sie wird von den Krankenkassen bezahlt. Therapie darf nur von LogopädInnen/ Sprachthera- peutInnen erbracht werden.

Sie als Eltern entscheiden, welche Praxis für Ihr Kind tätig sein soll.

TherapeutInnen in freien Praxen haben viele vertragliche Auflagen zu erfüllen. Eine davon lautet: Therapien müssen in der Praxis durchgeführt werden. Ausnahmen sind möglich: Wenn der Arzt einen Hausbesuch verordnet, dürfen Therapeuten zum Patienten nach Hause fahren. Dies ist dem Arzt allerdings nur aus medizinischen Gründen erlaubt (z.B. bei einer Schwerstbehinderung).

Therapien in pädagogischen Einrichtungen stellen eine Ausnahme dar!

Seit 2011 dürfen Therapien unter ganz bestimmten Umständen auch in Kindergärten und Schulen durchgeführt werden. Bedingungen dafür sind:

  • Es besteht eine besondere Schwere und Langfristigkeit der Störung, die der Arzt bescheinigen muss, UND
  • die Kindergärten oder Schulen sind auf die Förderung der betroffenen Kinder ausgerichtet, das heißt, geeignetes Personal (wie z.B. Heilpädagogen oder Sonderpädagogen) ist für diese Kinder tätig, UND
  • das Kind geht ganztags in die Einrichtung.

Das bedeutet: Ein Kind, welches im Kindergarten/in der Schule Therapie erhalten darf, ist in der Regel ein sogenanntes "I-Kind" (Kind mit Integrationsstatus) und wird dort ganztags betreut.

Kinder, die ausschließlich Frühförderung erhalten, sind keine "I-Kinder". Sie dürfen, wie alle anderen auch, nur in der Praxis behandelt werden.

Wenn Ihr Kind nicht unter den oben genannten Personenkreis fällt und dennoch ein wichtiger Grund für eine Therapie in der Einrichtung vorliegt, können Sie eine Einzelfallgenehmigung bei Ihrer Krankenkasse erwirken, damit diese legal durchgeführt werden kann. Dies ist erforderlich, denn die Krankenkassen können Strafen aussprechen, wenn die Verträge nicht erfüllt werden. Das kann dazu führen, dass eine Praxis auf Kosten der Kasse keine Patienten mehr behandeln darf.

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Ihre/n behandelnde TherapeutIn.

Verantwortlich: Ausschuss Politik und Lobbyarbeit; Stand März 2016